Wichtige Hinweise für Ausbildungsbetriebe:
Für den Ausbildungsstart Sommer 2024 stellen sehr viele Betriebe bis Ende August 2024 bei der ZSEF Anträge auf Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Wir bitten die Ausbildungsbetriebe, diese Anträge mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausbildungsbeginn vollständig einzureichen.
(Beispiel: Soll die Ausbildung zum 01.09.2024 beginnen, sollte der Antrag mit allen nötigen Dokumenten spätestens am 01.06.2024 eingereicht werden.)
Bitte beachten Sie, dass bei neuen Anträgen für Ausbildungen mit Beginn zum September 2024 oder früher eine Einreise mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann.
Wird der Antrag verspätet gestellt, benötigen wir zusätzlich eine formlose Bestätigung, dass die Ausbildung in Ihrem Betrieb auch zu einem späteren Zeitpunkt als geplant begonnen werden kann.
Ist ein späterer Beginn der Ausbildung nicht möglich, kann das Verfahren auf Antrag vor Unterzeichnung der Vereinbarung kostenfrei eingestellt werden; es kann auf Antrag zum nächstmöglichen Ausbildungsstart wiederaufgenommen werden.
Die Einreichung vollständiger Anträge erleichtert uns die Bearbeitung sehr und kann den Bearbeitungsprozess deutlich beschleunigen. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise in unseren Checklisten "Auszubildende - betrieblich","Auszubildende - Pflegefachkraft"und "Auszubildende - schulisch".
Herzlich willkommen bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften – wir sind bayernweit für Sie da!
Seit dem 01.03.2020 schafft das Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern. Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte zu uns kommen können, die unsere Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen.
Wer wir sind:
Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (kurz: ZSEF) hat der Freistaat Bayern am 01.12.2020 bei der Regierung von Mittelfranken mit Sitz in Nürnberg eingerichtet. Wir sind als zentrale Ausländerbehörde bayernweit zuständig für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Was wir tun:
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens sind wir Verfahrensmittlerund zentralerAnsprechpartnerfür alle Verfahrensbeteiligten. Wir führen Erstberatungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch, leiten die für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderliche Verfahren ein. Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilen wir die Vorabzustimmung zur Visumerteilung für die Fachkraft und leitendiese dem Arbeitgeber und der deutschen Auslandsvertretung zu.
Auch außerhalb des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stehen wir Ihnen gerne für alle Fragen rund um die Fachkräfteeinwanderung und die damit verbundenen Prozesse zur Verfügung!
Übersichtlich und gut informiert mit dem ZSEF-Flyer (PDF-Dokumentdeutsch/ english/español/français)
Unsere Kontaktdaten
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
-
Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren und wie kann ich es nutzen?
Mithilfe des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bekommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Fachkräfte ein nützliches Werkzeug zur Hand, um die mit der Einreise einer ausländischen Fachkraft verbundenen Prozesse besser planbar zu machen und den dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand durch zentrale Ansprechpartner zu vermindern. Ziel ist, das angestrebte Arbeitsverhältnis möglichst frühzeitig beginnen zu lassen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Fachkräfte, die aus sog. Drittstaaten stammen, und an ihre künftigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Es gilt für Fachkräfte, die sich im Ausland gewöhnlich aufhalten und für die Einreise nach und Beschäftigung in Deutschland ein Visum benötigen.
Sofern sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Fachkraft bereits auf einen konkreten Arbeits- oder Ausbildungsvertrag verständigt haben, bevollmächtigt die Fachkraft ihren künftigen Arbeitgeber, in ihrem Namen das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
In Bayern haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Wahl, sich hierfür entweder an die jeweiligeörtliche Ausländerbehörde oder an die bayernweit zuständige ZSEF zu wenden. Mit der entsprechenden Ausländerbehörde wird daraufhin eine Vereinbarung geschlossen, welche die Rechte und Pflichten der Beteiligten, den weiteren Verfahrensablauf sowie die damit verbundenen Fristen und beizubringenden Dokumente bestimmt. Mit dieser Vereinbarung erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Zusicherung kurzer Bearbeitungsfristen durch alle beteiligten Behörden.
Die Vereinbarung setzen wir individuell für Sie auf und senden Ihnen diese zu.
Übersicht zum Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (PDF-Dokument)
Wir empfehlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, sich frühzeitig über die Chancen der Anerkennung der beruflichen Qualifikation der Fachkraft in dem konkreten Fall beraten zu lassen. Hierzu steht Ihnen gerne auch die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in zur Verfügung.
Nach oben
Ihre Vorteile bei uns
-
Warum sollten Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der ZSEF durchführen?
- Nur ein zentraler Ansprechpartner im gesamten Verfahren:
Wir sind der bayernweit zentrale Ansprechpartner für alle Beteiligten im Verfahren. Von der kostenlosen Erstberatung über die Sichtung und Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente,bis hin zur Einleitung des gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Zustimmungsverfahrens, erfolgt alles aus einer Hand!
- Anerkennungsberatungsstelle im gleichen Haus:
Wir arbeiten Hand in Hand mit der Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) zusammen, welche eine kompetente Anlaufstelle für Fragen rund um die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist und dafür eine serviceorientierte Unterstützung anbietet. Erfahrene Anerkennungsberaterinnen und Anerkennungsberater arbeiten eng mit der ZSEF zusammen. Ziel ist eine eng vernetzte und teamübergreifende Zusammenarbeit.
Weitere Informationen zur KuBB
Nach oben
- Nur ein zentraler Ansprechpartner im gesamten Verfahren:
Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
-
Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und suchen eine Fachkraft?
Informationen darüber, wie Sie Fachkräfte aus dem Ausland gezielt rekrutieren können finden Sie hier: Erfolgreich Fachkräfte aus dem Ausland rekrutierenDaneben unterstützt Sie auch die Bundesagentur für Arbeit direkt durch ihren örtlichenArbeitgeber-Service: Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und haben bereits eine passende Fachkraft gefunden?
Auswahl nach Bereich: Sie möchten...- Auszubildendeeinstellen?
- Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung einstellen?
- Fachkräfte mit abgeschlossener akademischer Ausbildung einstellen?
- Fachkräfte mit speziellen Kenntnissen oder ausgeprägter berufspraktischer Erfahrungeinstellen?
Auswahl nach Beruf: Sie möchten...
- Fachkräfte in einem Gesundheitsfachberuf(z.B. Pflegefachkräfte, MTR) einstellen?
- Fachkräftein einem akademischen Heilberuf(z.B. Ärzte, Apotheker) einstellen?
- Unternehmensspezialisten einstellen?
- IT-Spezialisten einstellen?
- Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer einstellen?
1. Sie möchten Auszubildende einstellen?
Checkliste „Auszubildende - betrieblich“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Auszubildende - Pflegefachkraft“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Auszubildende - schulisch“ (PDF-Dokument)
2. Sie möchten Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung einstellen?
Checkliste „Abgeschlossene Berufsausbildung“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Abgeschlossene Ausbildung - Pflegefachberufe“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Abgeschlossene Ausbildung - Gesundheitsfachberufe (außer Pflege)“ (PDF-Dokument)
Bei nicht vollständig anerkannter Berufsausbildung:
Checkliste „Qualifizierungsmaßnahme“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Qualifizierungsmaßnahme - Gesundheitsberufe“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Anerkennungspartnerschaft“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Anerkennungspartnerschaft - Gesundheitsberufe“ (PDF-Dokument)
3. Sie möchten Fachkräfte mit abgeschlossener akademischer Ausbildung einstellen?
Checkliste „Abgeschlossene akademische Ausbildung“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Abgeschlossene akademische Ausbildung - Heilberufe“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Abgeschlossene Ausbildung - Pflegefachberufe“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Abgeschlossene Ausbildung - Gesundheitsfachberufe (außer Pflege)“ (PDF-Dokument)
4. Sie möchten Fachkräfte mit speziellen Kenntnissen oder ausgeprägter berufspraktischer Erfahrungunabhängig von einer formalen Qualifikationeinstellen?
Eine Einreise zur Beschäftigung unabhängig von einer formalen Qualifikation als Fachkraft ist nur in bestimmten Fällen möglich. Grundsätzlich relevant können in diesem Zusammenhang Nachweise relevanter Berufserfahrungen sein.
Checkliste „Unternehmensspezialist“ (PDF-Dokument)
Checkliste „Berufspraktische Erfahrung“ (PDF-Dokument)
Checkliste „IT-Spezialist“ (PDF-Dokument)
5. Sie möchten Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer einstellen?
Allgemeine Informationen über Einreisemöglichkeiten als Berufskraftfahrer/in aus Drittstaaten (PDF-Dokument)
Checkliste „Berufskraftfahrer“ (PDF-Dokument)
Um eine bestmögliche Bearbeitung zu gewährleisten, nutzen Sie bittezur Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens unseren Online-Dienst:
Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Hinweis: Im Einzelfall benötigen wir noch weitere Dokumente.
Nach oben
Sie sind Vermittler oder Beauftragte
Sie sind ausländische Fachkraft
-
Sie sind eine ausländische Fachkraft und möchten in Deutschland studieren oder arbeiten?
Informationen über alles Wichtige rund um Visum, Arbeitserlaubnis und Leben in DeutschlandAuch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Sie hier gerne und bietet weiterführende Informationen an: Arbeit für Fachkräfte aus dem Ausland
Nach oben
Sie sind Ausländerbehörde
Online-Antrag
-
Um eine bestmögliche Bearbeitung zu gewährleisten, nutzen Sie bitte zur Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens unseren Online-Dienst:
Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Für folgende Aufenthaltszwecke ist die Nutzung unseres Online-Dienstes aktuell nicht möglich. In diesen Fällenbitten wir um Antragstellung per E-Mail:
- Beschäftigung während des Erwerbs der EU-/EWR-Grundqualifikationund/oder der EU-/EWR-Fahrerlaubnis (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a Abs. 2 BeschV)
- Beschäftigung mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (außer IT-Spezialist) (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeschV)
- Qualifikationsanalyse (§ 16d Abs. 6 AufenthG)
Sie haben die Möglichkeit, bei der Nutzung unseres Online-Dienstes sich mit Ihrem persönlichen ELSTER-Unternehmenskonto anzumelden. Dies hat den Vorteil, dass einmal hinterlegte persönliche Daten direkt aus Ihrem Unternehmenskonto übernommen werden können und somit nicht bei jeder Antragstellung erneut angegeben werden müssen. Die Anmeldung ist optional.
Sie können in unserem Online-Dienst Unterlagen im PDF-, JPEG- oder PNG-Format hochladen. Die maximal zulässige Dateigröße entspricht 3 MB. Insgesamt können bis zu 35 MB hochgeladen werden. Unterlagen, welche die zulässige Dateigröße überschreiten, können Sie unter Hinweis auf den Online-Antrag per E-Mail, Post oder Fax nachreichen. Alternativ könnenSie in diesem Fall auch sämtliche Unterlagen per E-Mail, Post oder Fax einreichen.
Nach oben
Gebühren
-
Welche Gebühren fallen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens an?
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird bei Abschluss der individuellenVereinbarung einmalig eine Gebühr in Höhe von 411 Euro erhoben. Sie ist unabhängig vom Erfolg des Verfahrens zu bezahlen und wird insbesondere nicht erstattet, wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation nicht festgestellt werden kann, das Arbeitsplatzangebot nicht angenommenoder das Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung vor Ort abgelehnt wird.Hinzu kommen weitere Gebühren für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen, ggf. für die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis (bei reglementierten Berufen) und für das Visumverfahren bei den Auslandsvertretungen. Die weiteren Gebühren sind direkt an die jeweilige zuständige Stelle zu entrichten.
Die Gebühren sind in der Regel von der Fachkraft zu bezahlen. Sie können aber auch vonden künftigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern übernommen werden.
Nach oben
Kontakt
-
Um eine bestmögliche Bearbeitung zu gewährleisten, nutzen Sie bitte zur Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens unseren Online-Dienst:
Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Bei konkreten Fragen zur Durchführung des Verfahrens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Zentrale Stelle für die
Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
Regierung von MittelfrankenHotline: +49 (0)911 2352-211
Montag bis Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag: 13:00 - 16:00 UhrFax: +49 (0)981 53-982299
E-Mail:zsef@reg-mfr.bayern.de
Internet:www.zsef.bayern.de
Persönliche Beratung: nach Vereinbarung
Nach oben
FAQ - Häufig gestellte Fragen
-
Häufig gestellte Fragen zum Thema "Beschleunigtes Fachkräfteverfahren":
- Was ist eine Fachkraft?
- Was ist eine Fachkraft mit speziellen Kenntnissen oder ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung?
- Welche Tätigkeiten kann eine Fachkraft ausüben?
- Kann ich mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss gleich in Deutschland anfangen zu arbeiten?
- Wie hoch sind die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV für das Jahr 2024?
- Wie hoch sind die Mindestgehälter für die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG für das Jahr 2024?
F: Was ist eine Fachkraft?
A: Grundsätzlich versteht das Gesetz darunter Personen mit einer mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung. Das können Personen mit Hochschulabschluss oder abgeschlossener Berufsausbildung sein.F: Was ist eine Fachkraft mit speziellen Kenntnissen oder ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung?
A: Grundsätzlich verstehen wir darunter Personen, welche unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dennoch zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden können (wie z.B.Unternehmensspezialistennach § 19c Abs.1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 BeschV,IT-Spezialisten nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV, Berufskraftfahrer nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 24a Abs. 1 BeschV)F: Welche Tätigkeiten kann eine Fachkraft ausüben?
A: Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern können nach der Einreise jede qualifizierte Beschäftigung aufnehmen. Helfer- und Anlerntätigkeiten sind ausgeschlossen. Auch die Arbeitsbedingungen müssen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Dies wird vor der Einreise von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.F: Kann ich mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss gleich in Deutschland anfangen zu arbeiten?
A: In der Regel ist es für die Einreise der Fachkraft notwendig, dass eine jeweils für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle feststellt, ob bzw. inwiefern die ausländischeAusbildung der Fachkraft den im deutschen Referenzberuf geltenden Ausbildungsstandards entsprechen (Gleichwertigkeitsfeststellung).F: Wie hoch sind die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschVfür das Jahr 2024
A: Das Mindestbruttogehalt bei vollendetem 45. Lebensjahr nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV für das Jahr 2024 beträgt 49.830 Euro jährlich bzw. 4.152,50 Euro pro Monat.
F: Wie hoch sind die Mindestgehälter für die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG für das Jahr 2024
A: Das Mindestbruttogehalt für die Blaue Karte EU nach § 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG für das Jahr 2024 beträgt 45.300 Euro jährlich bzw. 3.775Euro monatlich.Das Mindestbruttogehalt für die Blaue Karte EU für Mangelberufe, Berufsanfänger sowie IT-Spezialisten nach § 18g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AufenthG für das Jahr 2024 beträgt 41.041,80 Euro jährlich bzw. 3.420,15 Euro monatlich.Nach oben
Checklisten, Formulare, Merkblätter
-
Checklisten (PDF-Dokumente)
- Checkliste „Auszubildende - betrieblich“
- Checkliste „Auszubildende - Pflegefachkraft“
- Checkliste „Auszubildende - schulisch“
- Checkliste „Abgeschlossene akademische Ausbildung“
- Checkliste „Abgeschlossene akademische Ausbildung - Heilberufe“
- Checkliste „Abgeschlossene Berufsausbildung“
- Checkliste „Abgeschlossene Ausbildung - Pflegefachberufe“
- Checkliste „Abgeschlossene Ausbildung - Gesundheitsfachberufe (außer Pflege)“
- Checkliste „Qualifizierungsmaßnahme“
- Checkliste „Qualifizierungsmaßnahme - Gesundheitsberufe“
- Checkliste „Anerkennungspartnerschaft“
- Checkliste „Anerkennungspartnerschaft - Gesundheitsberufe“
- Checkliste „Unternehmensspezialist“
- Checkliste „Berufskraftfahrer“
- Checkliste „Berufspraktische Erfahrung“
- Checkliste „IT-Spezialist“
- Checkliste „Familiennachzug im beschleunigten Fachkräfteverfahren“
Formulare und Merkblätter (PDF-Dokumente)
- Erklärungen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (Vollmacht nach § 81a Abs. 1 Satz 1 AufenthG + Versicherung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG + Datenschutzrechtliche Einwilligung) (deutsch/englisch)
- Untervollmacht nach § 81a Abs.1 Satz 2 AufenthG (deutsch/englisch)
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Zusatzblatt A zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"
- Zusatzblatt C zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"
- Versicherung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG (Word-Dokument)
- Muster-Vereinbarung zur Anerkennungspartnerschaft (Word-Dokument)
- Vollmacht Familiennachzug Ehepartner nach § 81a Abs. 4 AufenthG (deutsch/englisch)
- Vollmacht Familiennachzug Kind nach § 81a Abs. 4 AufenthG (deutsch/englisch)
Informationen für Ausländerbehörden (passwortgeschützt)
Informationen für Berechtigte (passwortgeschützt)
Um einen Zugang zu erhalten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an
zsef@reg-mfr.bayern.de
Nach oben
Newsletter
-
Um immer über Neuigkeiten rund um das beschleunigte Fachkräfteverfahren und/oder das Anerkennungswissen informiert zu sein, empfehlen wir Ihnen, sich für unseren regelmäßig erscheinenden Newsletter anzumelden:
Newsletter der ZSEF / KuBB abonnieren
Nach oben
Datenschutzhinweise
-
Datenschutzinformation in deutscher Sprache (PDF-Dokumente)
- Datenschutzinformation für Fachkräfte und Familiennachzug
- Datenschutzinformation für Arbeitgebende und Unterbevollmächtigte
Privacy information in English (PDF documents)
- Data protection information for the employer or the attorney
- Data protection information for the skilled worker and family reunification
Nach oben
nach oben
Stand: 28.06.2024
Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken